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Nachfolgende Institutionen können eine Autorisierung erhalten:

  • Krankenhäuser und sonstige klinische Einrichtungen für die Patientenverfügung und Organverfügung,
  • Amtsgerichte (Vormundschaftsgerichte), Landgerichte sowie Oberlandesgerichte und der BGH für die Betreuungsverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Sorgerechtsverfügung,
  • Bestattungsinstitute für die Trauerverfügung.

Für die Prüfung des Vorliegens eines Widerspruchserklärung zur Verhinderung einer ungewollten Organentnahme im Ausland können internationale Organisationen für Organspende und Transplantationswesen sowie Transplantationszentren eine Autorisierung erhalten.

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